18. Oktober 2023

Hinweise für Einrichtungen

Ausleihe von technischen Hilfsmitteln an Ehrenamtliche - das ist zu beachten

Laptop und Smartphone auf Wohnzimmer-Tisch
Quelle
tranmautritam, Pixabay

Wenn Sie als Einrichtung technische Hilfsmittel an Ehrenamtliche ausleihen, sollten Sie unbedingt einen offiziellen Leihvertrag abschließen. In diesem sollten folgende Punkte enthalten sein:

  1. Erfassen Sie ausführliche Kontaktdaten Ihrer Einrichtung und des Ehrenamtlichen.
  2. Definieren Sie den Gegenstand des Vertrages.
  • Zum Beispiel: Der Verleiher (Einrichtung XV) stellt dem Entleiher (Ehrenamtlichen) im Rahmen der Mitwirkung am Projekt XY folgende Technikausstattung zur Verfügung.
  • Ab besten haben alle Ihre Geräte eine von Ihnen festgelegte Nummer. Diese sollten Sie hier, zur besseren Nachverfolgung, aufführen. Denken Sie bei diesem Punkt auch an eventuelles Zubehör wie z.B. eine Schutzhülle.
  • Geben Sie hier als Verleiher auch weiter, dass Sie versichern, dass ihnen keinerlei Verfügungsbeschränkungen bezüglich dieses Vertrages von dritter Seite auferlegt wurden.
  1. Weisen Sie auch auf zusätzliche Ausführungsbestimmungen hin. Zum Beispiel, dass
  • der Verleih der Geräte für den Entleiher kostenfrei ist.
  • die Entleiher die Geräte bei Erhalt unverzüglich über deren vollständige Funktionsfähigkeit überprüfen sollten, diese dann bestätigen und/oder dem Verleiher etwaige Mängel bzw. Schäden unverzüglich schriftlich oder per E-Mail melden.
  • die Rückgabe der Geräte nach Absprache erfolgt.
  • Mängel oder Schäden unverzüglich dem Verleiher telefonisch und schriftlich oder per E-Mail anzuzeigen sind.
  1. Gehen Sie auf die Haftung ein:
  • Notieren Sie hier, dass der Entleiher selbst für Schäden haftet, die durch den Einsatz, den Verlust oder die Beschädigung der Geräte entstehen.
  • Zudem sollten Sie als Verleiher versichern, dass Ihnen keinerlei Mängel des Vertragsgegenstandes bekannt sind.
  1. Teilen Sie auch die Pflichten des Entleihers mit. Zum Beispiel, dass
  • die Kosten der Erhaltung des Vertragsgegenstandes der Entleiher zu tragen hat. 
  • im Schadenfall die Versicherung des Entleihers (bspw. Hausrat- oder Privathaftpflichtversicherung) vorrangig beansprucht wird.
  • die Geräte vor Nässe und Sonneneinstrahlung geschützt aufgestellt, gelagert und transportiert werden müssen.
  • der Entleiher verpflichtet ist, zu jeder Zeit Auskunft über den Verbleib des Leihgerätes machen zu können und das Leihgerät in funktionstüchtigem Zustand vorführen zu können.
  1. Auch der vertragsgemäße Gebrauch ist Inhalt eines Vertrages, das beinhaltet zum Beispiel, dass
  • der Entleiher den Vertragsgegenstand lediglich im Rahmen des Projekts verwenden darf.
  • der Entleiher den Vertragsgegenstand zu keinem anderen Zweck als dem hier vereinbarten verwenden darf, insbesondere ist er nicht berechtigt, den Gebrauch des Vertragsgegenstandes ohne Erlaubnis der Verleiher einem Dritten zu überlassen. Bei Zuwiderhandlungen ist der Verleiher berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen.
  • bei der Nutzung die gesetzlichen Bestimmungen, insbes. auch das Straf-, Datenschutz- und Urheberrecht, zu beachten sind. Für Ansprüche oder Schäden, die sich aus einer nicht bestimmungsgemäßen oder sonst regelwidrigen Nutzung des Leihgerätes ergeben, haftet der Entleiher/die Entleiherin, unabhängig von Ort und Zeit des Einsatzes des Leihgerätes, nicht nur gegenüber Dritten, sondern auch gegenüber dem Verleiher.
  • während der Nutzung Daten auf dem Gerät gespeichert werden können. Vor der Rückgabe sind diese von dem Entleiher vollständig zu löschen.
  1. Legen Sie auch die Leihzeit fest und dass nach Ablauf der Leihzeit der Gegenstand mit allen seinen in diesem Vertrag bezeichneten Bestandteilen zurückzugeben wird, ohne dass es einer extra Kündigung bedarf.
  2. Weisen Sie auf das Kündigungsrecht hin. Zum Beispiel, dass Sie als Verleiher die Leihe kündigen können, wenn der Entleiher einen vertragswidrigen Gebrauch von der Sache macht, insbesondere den Gebrauch unbefugt einem Dritten überlässt oder die Sache durch Vernachlässigung der ihm obliegenden Sorgfalt erheblich gefährdet.
  3. Teilen Sie mit, dass für den Fall des Verlustes der entliehenen Sache, der Entleiher den Neuwert der Sache zu ersetzen hat.
  4. Stellen Sie heraus, dass nach Ablauf der für die Leihe bestimmten Zeit dem Entleiher keine Ansprüche wegen Ersatz von Verwendungen oder auf Gestattung einer Einrichtung, die er an dem entliehenen Gegenstand gemacht hat, zu stehen. Sie als Verleiher können allerdings die Wegnahme der Einrichtungen und die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes oder die fachmännische Beseitigung der Mängel, die sich durch die Wegnahme der Einrichtungen ergeben, verlangen.
  5. Teilen Sie die Verjährungsfrist mit. Zum Beispiel: Die Ersatzansprüche der Verleiher wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der verliehenen Sache sowie die Ansprüche des Entleihers auf Ersatz von Verwendungen oder auf Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung verjähren nach sechs Monaten.

Vielen Dank für die vielen Hinweise, die sicherlich auch anderen Digital-Kompass Standorten eine große Hilfe sind.

Seniorenbüro Bochum Wattenscheid

Propst-Hellmich-Promenade 29

44866 Bochum

Von
S.Brandt